Nutzer von WhatsApp werden aktuell aufgefordert den neuen Nutzungsbedingungen der App zuzustimmen. Darin sichert der Nutzer zu, zur Weitergabe der Telefonnummern aus dem Adressbuch autorisiert zu sein. In den Kommentaren unseres Blogs und an anderer Stelle herrscht seither Unstimmigkeit darüber, ob den Nutzungsbedingungen zugestimmt werden sollte oder ob man sich mit der Zustimmung gar potentiell einer Klage aussetzt.

Übertragung der Telefonnummern an WhatsApp

WhatsApp sendet in regelmäßigen Abständen sämtliche Telefonnummern aus dem privaten Adressbuch an seine Server. Das ist nicht neu und war schon immer aus Sicht des Datenschutzes fragwürdig. Bereits 2013 haben die niederländischen und kanadischen Datenschutzbehörden hier einen Verstoß gegen die Prinzipien des Datenschutzrechts gesehen.

In den FAQs heißt es hierzu:

„WhatsApp verwendet die Telefonnummern aus dem Adressbuch deines Mobiltelefons, um dir eine aktuelle Liste der WhatsApp-Benutzer, die du kennst, anzuzeigen, und es dir damit einfacher macht, ihnen über WhatsApp Nachrichten zu senden. WhatsApp schaut sich regelmäßig die Telefonnummern im Adressbuch deines Telefons an und prüft dann, welche dieser Nummern auch schon bei WhatsApp verifiziert sind.“

Dem gegenüber amerikanischen Internetriesen eher kritischen Nutzer fehlt hier ein „ausschließlich“, dem technisch Interessierten fehlen Details über die Art der Speicherung und Löschung.

Viele offene Fragen

Gerade für Personen, die bewusst kein WhatsApp nutzen, ist das mitunter ärgerlich. Haben Sie beispielsweise 200 Kontakte in Ihrem Adressbuch und davon haben 150 die App installiert, weiß WhatsApp (und damit auch Fecebook) theoretisch relativ gut darüber Bescheid, zu wem Sie im Alltag Kontakt haben und kann darüber Rückschlüsse auf Sie ziehen.

So einfach ist es aber dann doch nicht. Denn das WhatsApp die Telefonnummern der Nicht-Nutzer über den Abgleich mit bestehenden Nutzerkonten hinaus verwendet ist keinesfalls klar. Anfang 2013 gab die kanadische Datenschutzbehörde lediglich an, dass die Telefonnummern als Hash-Wert gespeichert werden. Golem.de hat dies erneut bei WhatsApp angefragt, aber keine Bestätigung erhalten.

Interessant wären Details dazu

  • Ob WhatsApp die Telefonnummern nur flüchtig zum Abgleich zwischenspeichert oder diese langfristig hortet?
  • Wie die Speicherung im Detail erfolgt?
  • Ob die Telefonnummern gar an Facebook weitergegeben werden?

In den Nutzungsbedingungen selbst, der Datenschutzrichtlinie oder den FAQs finden sich dazu keine Hinweise.

Was ändert sich durch die neue Nutzungsvereinbarung?

Neu ist, dass der Nutzer bestätigen soll, seine Kontakte an WhatsApp übermitteln zu dürfen. So heißt es in den Nutzungsvereinbarungen:

„Adressbuch. Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.“

Die Regelung betrifft das Verhältnis WhatsApp/Nutzer. In dem Verhältnis Nutzer/Nicht-Nutzer ändert die Regelung nichts. Waren Sie vorher nicht autorisiert die Telefonnummern weiterzugeben, sind Sie es jetzt nicht noch weniger.

Die Regelung kommt eher als Versuch daher, die Verantwortung im Verhältnis WhatsApp/Nicht-Nutzer zu delegieren. Denn unter Umständen waren Sie nicht autorisiert die Telefonnummern zu übermitteln und WhatsApp nicht autorisiert diese zu speichern. Die Regelung betrifft das zweite Verhältnis.

Ist WhatsApp jetzt nicht mehr verantwortlich?

Ob WhatsApp die Klausel im Ernstfall etwas nützt steht infrage. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte äußerte AGB-rechtliche Zweifel an ihrer Wirksamkeit, weil es praxisfern ist, sich von sämtlichen Kontakten die Zulässigkeit der Weitergabe bestätigen zu lassen und die Nutzer deshalb eine solche Klausel nicht erwarten müssen.

Die Neuerungen haben also keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Telefonnummern aus dem Adressbuch zu WhatsApp, weil sie

  1. nicht das Verhältnis Nutzer/Nicht-Nutzer regeln und
  2. unter Umständen nicht wirksam sind.

Setze ich mich ggf. Klagen meiner Kontakte aus?

Im Netz wird diese Möglichkeit von einigen Juristen gesehen. Neben zivilrechtliche Klagen wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seien Beschwerden bei der Datenschutzaufsichtsbehörde möglich.

Diese Ansicht überzeugt nicht vollumfänglich. Wie stark durch die Übermittlung in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird, hängt wesentlich von der weiteren Verarbeitung und Nutzung durch WhatsApp ab. Für den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist der Kläger beweispflichtig. Es dürfte schwierig werden, diesen Nachweis zu führen, da WhatsApp derzeit nur bedingt über die Verwendung der Telefonnummern von Nicht-Nutzern informiert.

Die private Nutzung von WhatsApp ist daher aus Sicht des Verfassers derzeit mit verhältnismäßig wenigen rechtlichen Risiken verbunden. Berufsgeheimnisträger sollten ihre beruflichen Kontakte hingegen nicht an WhatsApp übertragen.

Fazit: Panik nein! Gedankenanstoß ja!

Panikmache ist im privaten Bereich nicht angebracht. Unabhängig von potentiellen rechtlichen Konsequenzen sollte man sich mit den Vor- und Nachteilen der Nutzung von WhatsApp auseinandersetzen. Wem WhatsApp bislang gut genug war, für den ändert die Bestätigung der Nutzungsbedingungen gegenüber WhatsApp wenig. Wem das Auslesen der Telefonnummern aus dem Adressbuch oder die Übermittlung von Daten an Facebook zu weit geht, der findet leicht Alternativen, die identische Funktionen bieten, z.B. Threema. Über WhatsApp echauffieren dürfen sich eigentlich nur die Nicht-Nutzer. Gehören Sie dazu?

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